Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Das Zustandekommen eines Beschlusses in der Sitzung der Landesregierung, sei es, dass ein Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist, und die Tatsache des Zurückziehens eines Antrages oder der Vertagung der Beschlussfassung über einen Antrag eines Regierungsmitgliedes wird vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes durch die Beisetzung seiner Unterschrift auf der Niederschrift beurkundet. Selbiges ist unmittelbar nach dem Zustandekommen des Beschlusses in der Sitzung der Landesregierung vom Landesamtsdirektor oder einem von ihm hiezu bevollmächtigten Bediensteten des Landes auf dem Geschäftsstück zu vermerken.
(2) Die Ausfertigung der Beschlüsse steht in der Regel dem zuständigen Regierungsmitglied zu.
(3) Im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Verordnungen und Kundmachungen der Landesregierung sind von dem nach der Referatseinteilung (§ 3) zuständigen Mitglied der Landesregierung zu unterfertigen.
(1) Das Zustandekommen eines Beschlusses in der Sitzung der Landesregierung, sei es, dass ein Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist, und die Tatsache des Zurückziehens eines Antrages oder der Vertagung der Beschlussfassung über einen Antrag eines Regierungsmitgliedes wird vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes durch die Beisetzung seiner Unterschrift auf der Niederschrift beurkundet. Selbiges ist unmittelbar nach dem Zustandekommen des Beschlusses in der Sitzung der Landesregierung vom Landesamtsdirektor oder einem von ihm hiezu bevollmächtigten Bediensteten des Landes auf dem Geschäftsstück zu vermerken.
(2) Die Ausfertigung der Beschlüsse steht in der Regel dem zuständigen Regierungsmitglied zu.
(3) Im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Verordnungen und Kundmachungen der Landesregierung sind von dem nach der Referatseinteilung (§ 3) zuständigen Mitglied der Landesregierung zu unterfertigen.