§ 8 GeOL Voraussetzungen für die Behandlung von Anträgen

GeOL - Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) In den Regierungssitzungen werden grundsätzlich nur Geschäftsstücke behandelt, die vom Amt der Landesregierung ausgearbeitet und mit einem Antrag oder Erledigungsentwurf des zuständigen Regierungsmitgliedes versehen sind. Die Mitglieder der Landesregierung haben die in einer Sitzung zu behandelnden Anträge oder Erledigungsentwürfe schriftlich in der durch die Büroordnung bestimmten Form einzubringen und auf die elektronische Tagesordnung zu stellen. Der Antrag ist eigenhändig oder elektronisch zu unterfertigen und mit Datum zu versehen.

(2) Anträge in Angelegenheiten der Durchführung der gemeinsamen regionalen gewerblich-industriellen Wirtschaftsförderung von Bund und Land Burgenland sind innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der vom Landeshauptmann unterfertigten Förderungsentscheidung beim zuständigen Referenten dem Landesamtsdirektor zur Vorbereitung der Regierungssitzung zuzuleiten. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Zuleitung geht die Zuständigkeit auf den Landeshauptmann über.

(3) Die Sitzungsstücke sind vor Einbringung in die Regierungssitzung jenen Mitgliedern der Landesregierung zur Einsichtnahme zuzusenden, deren Referat von der beabsichtigten Regelung mitbetroffen wird (Korreferat). Um das Zustandekommen eines Beschlusses nicht zu verzögern, haben die Regierungsmitglieder ihre Einsichtsbemerkungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Wochen nach Einlangen des Aktes, anzubringen.

(4) Soweit ein Antrag die Bewilligung von durch Beschluss des Landtages zugewiesenen Krediten bezweckt, ist auf dem diesbezüglichen Geschäftsstück vor Einbringung in die Regierungssitzung die Bestätigung der Landesbuchhaltung über das Vorhandensein des Kredites einzuholen.

(5) Anträge, die bis zum Ausscheiden eines Mitgliedes der Landesregierung aus seiner Funktion noch nicht behandelt worden sind, können einer Beschlussfassung nicht mehr zugeführt werden.

In Kraft seit 04.09.2018 bis 31.12.9999
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