(1) In den Sitzungen der Landesregierung verliest der Vorsitzende die in der Tagesordnung aufgenommenen, der gemeinsamen Beratung unterliegenden Anträge. Jedes Mitglied der Landesregierung ist in seinem Geschäftsbereich berechtigt und über Ersuchen eines anderen Regierungsmitgliedes verpflichtet, hinsichtlich der von ihm eingebrachten Anträge zu referieren.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Vorträge, ihm steht das Recht zu, die Verhandlung über einen Gegenstand bis zur nächsten Sitzung zu vertagen. Jedes Regierungsmitglied ist berechtigt, vor Beginn und während der Behandlung seines Antrages diesen zurückzuziehen oder nach Beginn der Behandlung die Vertagung eines Gegenstandes zu beantragen.
(3) Nach jedem Vortrag folgt allenfalls die mündliche Erörterung des Gegenstandes durch jene Mitglieder der Landesregierung, welche hiezu das Wort verlangen. Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Regierungsmitglieder. Am Ende der Erörterung erhält der Berichterstatter das Schlusswort.
(4) Dringende Anträge können von den Mitgliedern der Landesregierung (Referenten) auch während der Sitzung eingebracht werden. Die Landesregierung beschließt ohne Wechselrede, ob diese Anträge noch in derselben Sitzung behandelt werden sollen.
(5) Dem Vorsitzenden sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung steht es frei, an einzelne Mitglieder der Landesregierung Anfragen zu richten, die Landesregierung über vorläufige Verfügungen in Kenntnis zu setzen oder auch die Meinung der Landesregierung über das Verhalten in einer Angelegenheit einzuholen. Die Beantwortung von Anfragen, welche den selbständigen Wirkungsbereich des Landes betreffen, darf nicht abgelehnt werden und hat spätestens in der übernächsten Sitzung der Landesregierung zu erfolgen.
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