Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Beschlussfassung der Landesregierung kann auf Anordnung des Landeshauptmannes in dringenden Fällen ausnahmsweise auch im Umlaufwege erfolgen. Ein solcher Beschluss ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mindestens zwei Drittel aller Regierungsmitglieder durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück zugestimmt haben. Der Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück ist die Bekundung der Zustimmung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung gleichzuhalten.
(1a)Absatz eins aAn Stelle der Zustimmung durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder der Bekundung der Zustimmung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung kann ein Regierungsmitglied bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände seine Zustimmung auch mündlich, fernmündlich oder im Rahmen einer Videokonferenz erteilen. Eine solche Zustimmung ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes auf dem Geschäftsstück zu vermerken. Dem Vermerk auf dem Geschäftsstück ist die Bekundung der Zustimmung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung gleichzuhalten.An Stelle der Zustimmung durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder der Bekundung der Zustimmung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung kann ein Regierungsmitglied bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände seine Zustimmung auch mündlich, fernmündlich oder im Rahmen einer Videokonferenz erteilen. Eine solche Zustimmung ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes auf dem Geschäftsstück zu vermerken. Dem Vermerk auf dem Geschäftsstück ist die Bekundung der Zustimmung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung gleichzuhalten.
(2)Absatz 2Das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses im Umlaufweg ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu beurkunden. Die Beurkundung kann auch durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung erfolgen.Das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses im Umlaufweg ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu beurkunden. Die Beurkundung kann auch durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung erfolgen.
(3)Absatz 3Die erfolgte Beschlussfassung ist allen Regierungsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4(Anm.: siehe LGBl. Nr. 83/2023)Anmerkung, siehe Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2023,)
In Kraft seit 01.01.2024 bis 08.10.2024
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