(1) Die Beschlussfassung der Landesregierung kann auf Anordnung des Landeshauptmannes in dringenden Fällen ausnahmsweise auch im Umlaufwege erfolgen. Ein solcher Beschluss ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mindestens zwei Drittel aller Regierungsmitglieder durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück zugestimmt haben.
(2) Das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses im Umlaufweg ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu beurkunden. Die Beurkundung kann auch durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung erfolgen.
(3) Die erfolgte Beschlussfassung ist allen Regierungsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
(4) Folgende Angelegenheiten dürfen nicht im Umlaufweg beschlossen werden:
1. | Bestimmung des Landeshauptmann-Stellvertreters; | |||||||||
2. | Erlassung oder Abänderung der Geschäftsordnung der Landesregierung oder der Referatseinteilung; | |||||||||
3. | Zustimmung zur Erlassung der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und zur Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung. |
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