Gesamte Rechtsvorschrift GeOL

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

GeOL
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 GeOL (weggefallen)


§ 1 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 2 GeOL (weggefallen)


§ 2 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 3 GeOL (weggefallen)


§ 3 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 4 GeOL (weggefallen)


§ 4 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 5 GeOL Anberaumung, Tagesordnung


  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel alle zwei Wochen an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Tage statt. Die Anberaumung der Sitzung erfolgt durch den Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann erforderlichenfalls den Entfall einer regelmäßigen Sitzung verfügen oder eine solche Sitzung auf einen anderen Tag verschieben.
  2. (2)Absatz 2Die Einladung der Mitglieder der Landesregierung zu den Sitzungen erfolgt durch die Übermittlung der Tagesordnung. Die Tagesordnung einer ordentlichen Regierungssitzung muss den Regierungsmitgliedern mindestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung vorliegen. Es ist Vorsorge zu treffen, dass jeder in der Landesregierung vertretenen Fraktion der Wortlaut der Anträge zugleich mit der Aussendung der Tagesordnung bekannt wird. Die Landesregierung kann aus wichtigen Gründen von der Einhaltung der 24-stündigen Frist absehen.
  3. (3)Absatz 3Die Tagesordnung der Regierungssitzung wird mit der in Abs. 4 genannten Einschränkung durch den Landeshauptmann bestimmt. Der Landesamtsdirektor oder ein von ihm beauftragter Bediensteter des Landes hat die Regierungssitzungen vorzubereiten. Soweit Geschäftsstücke in der nächsten ordentlichen Sitzung der Landesregierung behandelt werden sollen, müssen sie spätestens am 2. Arbeitstag vor dem Sitzungstermin bei der Landesamtsdirektion eingelangt sein. Anträge, die in einer außerordentlichen Regierungssitzung behandelt werden sollen und dem Landeshauptmann zugleich mit dem Verlangen nach der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung bekanntgegeben werden, sind dem Landesamtsdirektor so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Einberufung der Sitzung zeitgemäß innerhalb der vorgesehenen Fristen veranlasst werden kann.Die Tagesordnung der Regierungssitzung wird mit der in Absatz 4, genannten Einschränkung durch den Landeshauptmann bestimmt. Der Landesamtsdirektor oder ein von ihm beauftragter Bediensteter des Landes hat die Regierungssitzungen vorzubereiten. Soweit Geschäftsstücke in der nächsten ordentlichen Sitzung der Landesregierung behandelt werden sollen, müssen sie spätestens am 2. Arbeitstag vor dem Sitzungstermin bei der Landesamtsdirektion eingelangt sein. Anträge, die in einer außerordentlichen Regierungssitzung behandelt werden sollen und dem Landeshauptmann zugleich mit dem Verlangen nach der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung bekanntgegeben werden, sind dem Landesamtsdirektor so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Einberufung der Sitzung zeitgemäß innerhalb der vorgesehenen Fristen veranlasst werden kann.
  4. (4)Absatz 4Der Landeshauptmann kann die Landesregierung außerhalb des für Sitzungen bestimmten Tages auch zu außerordentlichen Sitzungen einladen. Er hat zu einer solchen Sitzung einzuladen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Landesregierung dies mit Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt. In diesem Falle hat der Landeshauptmann die von den Antragstellern gewünschte Tagesordnung zu berücksichtigen. Die Sitzung ist spätestens an dem dem Antrag folgenden dritten Arbeitstag anzusetzen. Von der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung hat der Landeshauptmann die Mitglieder der Landesregierung spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen. Mit Einverständnis aller Regierungsmitglieder kann ein anderer Termin für die außerordentliche Regierungssitzung festgelegt und kann auch von der Einhaltung der 48-stündigen Frist abgesehen werden.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann vereinbaren, dass während der Monate Juli und August Sitzungen nur in dringenden Fällen stattfinden.
  6. (6)Absatz 6Die Abhaltung von Sitzungen in Form von Videokonferenzen ist zulässig.

§ 6 GeOL (weggefallen)


§ 6 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 7 GeOL (weggefallen)


§ 7 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 8 GeOL (weggefallen)


§ 8 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 9 GeOL (weggefallen)


§ 9 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 10 GeOL (weggefallen)


§ 10 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 11 GeOL (weggefallen)


§ 11 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 12 GeOL (weggefallen)


§ 12 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 13 GeOL (weggefallen)


§ 13 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 14 GeOL (weggefallen)


§ 14 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 15 GeOL Beschlussfassung im Umlaufwege


  1. (1)Absatz einsDie Beschlussfassung der Landesregierung kann auf Anordnung des Landeshauptmannes in dringenden Fällen ausnahmsweise auch im Umlaufwege erfolgen. Ein solcher Beschluss ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mindestens zwei Drittel aller Regierungsmitglieder durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück zugestimmt haben. Der Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück ist die Bekundung der Zustimmung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung gleichzuhalten.
  2. (1a)Absatz eins aAn Stelle der Zustimmung durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder der Bekundung der Zustimmung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung kann ein Regierungsmitglied bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände seine Zustimmung auch mündlich, fernmündlich oder im Rahmen einer Videokonferenz erteilen. Eine solche Zustimmung ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes auf dem Geschäftsstück zu vermerken. Dem Vermerk auf dem Geschäftsstück ist die Bekundung der Zustimmung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung gleichzuhalten.An Stelle der Zustimmung durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder der Bekundung der Zustimmung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung kann ein Regierungsmitglied bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände seine Zustimmung auch mündlich, fernmündlich oder im Rahmen einer Videokonferenz erteilen. Eine solche Zustimmung ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes auf dem Geschäftsstück zu vermerken. Dem Vermerk auf dem Geschäftsstück ist die Bekundung der Zustimmung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung gleichzuhalten.
  3. (2)Absatz 2Das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses im Umlaufweg ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu beurkunden. Die Beurkundung kann auch durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung erfolgen.Das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses im Umlaufweg ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu beurkunden. Die Beurkundung kann auch durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung erfolgen.
  4. (3)Absatz 3Die erfolgte Beschlussfassung ist allen Regierungsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
  5. (4)Absatz 4(Anm.: siehe LGBl. Nr. 83/2023)Anmerkung, siehe Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2023,)

§ 16 GeOL Beurkundung, Ausfertigung der Beschlüsse


  1. (1)Absatz einsDas Zustandekommen eines Beschlusses in der Sitzung der Landesregierung, sei es, dass ein Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist, und die Tatsache des Zurückziehens eines Antrages oder der Vertagung der Beschlussfassung über einen Antrag eines Regierungsmitgliedes wird vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes durch die Beisetzung seiner Unterschrift auf der Niederschrift beurkundet. Selbiges ist unmittelbar nach dem Zustandekommen des Beschlusses in der Sitzung der Landesregierung vom Landesamtsdirektor oder einem von ihm hiezu bevollmächtigten Bediensteten des Landes auf dem Geschäftsstück zu vermerken.Das Zustandekommen eines Beschlusses in der Sitzung der Landesregierung, sei es, dass ein Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist, und die Tatsache des Zurückziehens eines Antrages oder der Vertagung der Beschlussfassung über einen Antrag eines Regierungsmitgliedes wird vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes durch die Beisetzung seiner Unterschrift auf der Niederschrift beurkundet. Selbiges ist unmittelbar nach dem Zustandekommen des Beschlusses in der Sitzung der Landesregierung vom Landesamtsdirektor oder einem von ihm hiezu bevollmächtigten Bediensteten des Landes auf dem Geschäftsstück zu vermerken.
  2. (1a)Absatz eins aDie Beurkundung nach Abs. 1 erster Satz kann auch durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung erfolgen. Ebenso ist dem Vermerk nach Abs. 1 zweiter Satz eine Bestätigung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung gleichzuhalten.Die Beurkundung nach Absatz eins, erster Satz kann auch durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung erfolgen. Ebenso ist dem Vermerk nach Absatz eins, zweiter Satz eine Bestätigung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung gleichzuhalten.
  3. (2)Absatz 2Die Ausfertigung der Beschlüsse steht in der Regel dem zuständigen Regierungsmitglied zu.
  4. (3)Absatz 3Im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Verordnungen und Kundmachungen der Landesregierung sind von dem nach der Referatseinteilung (§ 3) zuständigen Mitglied der Landesregierung zu unterfertigen.Im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Verordnungen und Kundmachungen der Landesregierung sind von dem nach der Referatseinteilung (Paragraph 3,) zuständigen Mitglied der Landesregierung zu unterfertigen.

§ 17 GeOL (weggefallen)


§ 17 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 18 GeOL (weggefallen)


§ 18 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 19 GeOL Dienstverhinderung, Vertretung


  1. (1)Absatz einsIn Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes bestimmt das Mitglied der Landesregierung mittels schriftlicher Bevollmächtigung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied es sich im Falle seiner Dienstverhinderung vertreten lassen will.
  2. (1a)Absatz eins aEine schriftliche Bevollmächtigung nach Abs. 1 ist auch durch Bekundung der Bevollmächtigung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung möglich. Zudem kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Bevollmächtigung auch mündlich, fernmündlich oder im Rahmen einer Videokonferenz erteilt werden. Eine mündliche, fernmündliche oder im Rahmen einer Videokonferenz erteile Bevollmächtigung ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten, qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes mit einem Aktenvermerk zu beurkunden. Eine solche Beurkundung kann auch durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung erfolgen.Eine schriftliche Bevollmächtigung nach Absatz eins, ist auch durch Bekundung der Bevollmächtigung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung möglich. Zudem kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Bevollmächtigung auch mündlich, fernmündlich oder im Rahmen einer Videokonferenz erteilt werden. Eine mündliche, fernmündliche oder im Rahmen einer Videokonferenz erteile Bevollmächtigung ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, bevollmächtigten, qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes mit einem Aktenvermerk zu beurkunden. Eine solche Beurkundung kann auch durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung erfolgen.
  3. (2)Absatz 2In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betraut der Landeshauptmann im Falle der Verhinderung des nach der Referatseinteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung (§ 4 Abs. 2) über Antrag desselben ein anderes Mitglied der Landesregierung mit dessen Vertretung.In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betraut der Landeshauptmann im Falle der Verhinderung des nach der Referatseinteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung (Paragraph 4, Absatz 2,) über Antrag desselben ein anderes Mitglied der Landesregierung mit dessen Vertretung.

§ 20 GeOL (weggefallen)


§ 20 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 21 GeOL (weggefallen)


§ 21 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 22 GeOL (weggefallen)


§ 22 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

§ 23 GeOL (weggefallen)


§ 23 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung (GeOL) Fundstelle (weggefallen)


Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung (GeOL) Fundstelle seit 09.10.2024 weggefallen.

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