(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes bestimmt das Mitglied der Landesregierung mittels schriftlicher Bevollmächtigung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied es sich im Falle seiner Dienstverhinderung vertreten lassen will.
(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betraut der Landeshauptmann im Falle der Verhinderung des nach der Referatseinteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung (§ 4 Abs. 2) über Antrag desselben ein anderes Mitglied der Landesregierung mit dessen Vertretung.
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