§ 81 GenG

Genossenschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (§. 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres, von ab dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hiezu bestimmten öffentlichen BlätternTag der Eintragung der Auflösung (§. 40) zum dritten Male erfolgt ist.Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (Paragraph 48,, Ziffer 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres, von ab dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hiezu bestimmten öffentlichen BlätternTag der Eintragung der Auflösung (Paragraph 40,) zum dritten Male erfolgt ist.
  2. (2)Absatz 2Diese Bestimmung hat auch für jene Geschäftsantheile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.11.2022
  1. (1)Absatz einsIm Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (§. 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres, von ab dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hiezu bestimmten öffentlichen BlätternTag der Eintragung der Auflösung (§. 40) zum dritten Male erfolgt ist.Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (Paragraph 48,, Ziffer 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres, von ab dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hiezu bestimmten öffentlichen BlätternTag der Eintragung der Auflösung (Paragraph 40,) zum dritten Male erfolgt ist.
  2. (2)Absatz 2Diese Bestimmung hat auch für jene Geschäftsantheile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.

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