§ 6 GenG

Genossenschaftsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Der in das Firmenbuch eingetragene (registrirte) Genossenschaftsvertrag muß im Auszuge veröffentlicht werden.

(2) Der Auszug muß enthalten:

1.

das Datum des Genossenschaftsvertrages;

2.

die Firma, den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Genossenschaft;

3.

die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;

4.

Namen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vorstandes, falls ein solcher schon in dem Genossenschaftsvertrag bestellt ist;

5.

die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;

6.

Die Angabe, ob die Haftung der Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft unbeschränkt, beschränkt oder auf den Geschäftsanteil eingeschränkt (§ 2, Absatz 3) ist, und im Falle der beschränkten Haftung, wenn die Haftung über das im § 76 bestimmte Maß ausgedehnt wird, die Angabe des Umfanges dieser Haftung.

(3) Ist in dem Genossenschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kund gibt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.

  1. (1)Absatz einsDer in das Firmenbuch eingetragene (registrirte) Genossenschaftsvertrag muß im Auszuge veröffentlicht werden.
  2. (2)Absatz 2Der Auszug muß enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdas Datum des Genossenschaftsvertrages;
    2. 2.Ziffer 2die Firma, den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Genossenschaft;
    3. 3.Ziffer 3die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
    4. 4.Ziffer 4Namen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vorstandes, falls ein solcher schon in dem Genossenschaftsvertrag bestellt ist;
    5. 5.Ziffer 5die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;
    6. 6.Ziffer 6die Angabe des Umfangs der Haftung, wenn die Haftung über das im § 76 bestimmte Maß ausgedehnt, eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.die Angabe des Umfangs der Haftung, wenn die Haftung über das im Paragraph 76, bestimmte Maß ausgedehnt, eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.
  3. (3)Absatz 3Ist in dem Genossenschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kund gibt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2024
(1) Der in das Firmenbuch eingetragene (registrirte) Genossenschaftsvertrag muß im Auszuge veröffentlicht werden.

(2) Der Auszug muß enthalten:

1.

das Datum des Genossenschaftsvertrages;

2.

die Firma, den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Genossenschaft;

3.

die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;

4.

Namen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vorstandes, falls ein solcher schon in dem Genossenschaftsvertrag bestellt ist;

5.

die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;

6.

Die Angabe, ob die Haftung der Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft unbeschränkt, beschränkt oder auf den Geschäftsanteil eingeschränkt (§ 2, Absatz 3) ist, und im Falle der beschränkten Haftung, wenn die Haftung über das im § 76 bestimmte Maß ausgedehnt wird, die Angabe des Umfanges dieser Haftung.

(3) Ist in dem Genossenschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kund gibt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.

  1. (1)Absatz einsDer in das Firmenbuch eingetragene (registrirte) Genossenschaftsvertrag muß im Auszuge veröffentlicht werden.
  2. (2)Absatz 2Der Auszug muß enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdas Datum des Genossenschaftsvertrages;
    2. 2.Ziffer 2die Firma, den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Genossenschaft;
    3. 3.Ziffer 3die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
    4. 4.Ziffer 4Namen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vorstandes, falls ein solcher schon in dem Genossenschaftsvertrag bestellt ist;
    5. 5.Ziffer 5die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;
    6. 6.Ziffer 6die Angabe des Umfangs der Haftung, wenn die Haftung über das im § 76 bestimmte Maß ausgedehnt, eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.die Angabe des Umfangs der Haftung, wenn die Haftung über das im Paragraph 76, bestimmte Maß ausgedehnt, eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.
  3. (3)Absatz 3Ist in dem Genossenschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kund gibt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten