Nebengebühren bei Teilbeschäftigung
und Dienstfreistellung
(1) Für Zeiträume, in denen
1. | Vertragsbedienstete nach § 37 teilbeschäftigt sind, | |||||||||
2. | Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen oder | |||||||||
3. | Vertragsbedienstete gemäß der § 57, 58 Abs 1 oder 60 dienstfrei gestellt sind, | |||||||||
gebühren diesen keine pauschalierten Nebengebühren der im § 90 Abs 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend von § 90 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 bis 3. |
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 90 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung dieser pauschalierten Nebengebühren wird abweichend von § 90 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 gilt.
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