§ 91 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Nebengebühren bei Teilbeschäftigung

und Dienstfreistellung

 

§ 91

 

(1) Für Zeiträume, in denen

1.

Vertragsbedienstete nach § 37 teilbeschäftigt sind,

2.

Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen oder

3.

Vertragsbedienstete gemäß der § 57, 58 Abs 1 oder 60 dienstfrei gestellt sind,

gebühren diesen keine pauschalierten Nebengebühren der im § 90 Abs 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend von § 90 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 bis 3.

 

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 90 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung dieser pauschalierten Nebengebühren wird abweichend von § 90 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 gilt.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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