§ 55a Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:

  1. 1.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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