§ 16 GelverkG Behörden

GelverkG - Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landeshauptfrau/der Landeshauptmann ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) sowie für die Ausstellung und Entziehung der diesen Konzessionen zuzuordnenden Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09.Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) und des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) sowie für die Ausstellung und Entziehung der diesen Konzessionen zuzuordnenden Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09.
  2. (2)Absatz 2Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (§ 3 Abs. 1 Z 3 – Taxi) und für das Gästewagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, – Taxi) und für das Gästewagen-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
  3. (3)Absatz 3Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
    1. 1.Ziffer einsdas Konzessionsentziehungsverfahren;
    2. 2.Ziffer 2die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
    3. 3.Ziffer 3die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
    4. 4.Ziffer 4den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
    5. 5.Ziffer 5die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der GewO 1994;die Vollziehung der Paragraphen 46 bis 48 der GewO 1994;
    6. 6.Ziffer 6Kontrollen im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1073/09;Kontrollen im Sinne des Artikel 19, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1073/09;
    7. 7.Ziffer 7folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen:
      1. a)Litera adie Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß § 6a;die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß Paragraph 6 a, ;,
      2. b)Litera bdie Überprüfung gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;die Überprüfung gemäß Artikel 11, Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;
      3. c)Litera cdie Erklärung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;die Erklärung gemäß Artikel 14, Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;
    8. 8.Ziffer 8die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 18a, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß Paragraph 18 a,, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;
    9. 9.Ziffer 9die Meldung an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und gemäß Art. 28 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1073/09 hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen überdie Meldung an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und gemäß Artikel 28, Absatz 4, Verordnung (EG) Nr. 1073/09 hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen über
      1. a)Litera adie Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Personenbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
      2. b)Litera bdie Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
      3. c)Litera cdie Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung, und
      4. d)Litera ddie Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.

    (Anm.: Abs. 4aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2006)Anmerkung, Absatz 4 a, u, f, g, e, h, o, b, e, n, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006,)

  4. (5)Absatz 5Den Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des § 13 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.Den Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins bis 4 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  5. (7)Absatz 7Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in § 17 genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in Paragraph 17, genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.
In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
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