§ 18f GelverkG

GelverkG - Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 14.02.2013 bis 31.12.9999
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