§ 17 GelverkG Amtshilfe

GelverkG - Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Über Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1073/09 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.

In Kraft seit 14.02.2013 bis 31.12.9999
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