Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften; im übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und nach den gemäß diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2)Absatz 2Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 129/1993 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,, anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993, geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
In Kraft seit 08.03.1996 bis 31.12.9999
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