Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1.Ziffer einsselbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Personen mit Omnibussen zu befördern, die
a)Litera abefugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten,
b)Litera bnicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind,
c)Litera cüber den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen,
d)Litera dderen Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und
e)Litera edie Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten;
2.Ziffer 2Arbeitsplatz:
a)Litera aden Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht,
b)Litera bdas Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und
c)Litera cjeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;
3.Ziffer 3Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß § 18d;Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß Paragraph 18 d, ;,
4.Ziffer 4Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;
5.Ziffer 5Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;
6.Ziffer 6Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr;
7.Ziffer 7Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.
In Kraft seit 14.02.2013 bis 31.12.9999
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