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Dem Universitätslehrer gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 für
1. | Universitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. B BDG 1979 | 4,00 vH, | ||||||||
2. | Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 1979 | 3,50 vH |
Dem Universitätslehrer gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 für
1. | Universitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. B BDG 1979 | 4,00 vH, | ||||||||
2. | Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 1979 | 3,50 vH |