Entscheidungsgründe: Die am 3. Juli 1925 geborene Klägerin war vom 18. August 1941 bis 26. April 1945 Postangestellte. Mit 27. April 1975 wurde ihr Arbeitsverhältnis nahtlos in ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete beim Österreichischen Postsparkassenamt übergeleitet. Mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1961 wurde die Klägerin in ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen, welches bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Postdienst bis 31. Juli 1962 dauerte. Gemä... mehr lesen...
Norm: GehG §26GehG §27VBG §35 Abs5 Z3
Rechtssatz: Erhält eine Beamtin eine Abfertigung gemäß den §§ 26, 27 GehG und zahlt sie nicht einmal die darin enthaltene "reine Abfertigungskomponente" zurück, steht ihrer Forderung, für ihre nachmalige Vertragsbediensteten - Abfertigung müsse die Vordienstzeit als Beamtin eingerechnet werden, die Zurechnungsregel des § 35 Abs 5 Z 3 VBG entgegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...