§ 170a GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs.7 Abs. 7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleitetenDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder Absatz 9, erhöhen sich bei übergeleiteten
    1. 1.Ziffer einsBeamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbediensteten des Bundes,
    3. 3.Ziffer 3Landeslehrpersonen und
    4. 4.Ziffer 4Landesvertragslehrpersonen
    mit 1. Jänner 20232024 um 7,159,15 v.H., mindestens jedoch um 170,0192,0, und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG anzupassen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs.7 Abs. 7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleitetenDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder Absatz 9, erhöhen sich bei übergeleiteten
    1. 1.Ziffer einsBeamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbediensteten des Bundes,
    3. 3.Ziffer 3Landeslehrpersonen und
    4. 4.Ziffer 4Landesvertragslehrpersonen
    mit 1. Jänner 20232024 um 7,159,15 v.H., mindestens jedoch um 170,0192,0, und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG anzupassen.

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