§ 101 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, berechtigt sind und
    2. 2.Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  2. (2)Absatz 2Diese Vergütung beträgt für die Verwendung
    1. 1.Ziffer einsim luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß,im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehene Ausmaß,
    2. 2.Ziffer 2als Wart mit Grundbefähigung 90,498,7 €,
    3. 3.Ziffer 3als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 245,1267,5 €,als Wart römisch eins. Klasse mit Grundbefähigung 245,1267,5 €,
    4. 4.Ziffer 4als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 387,5423,0 €,
    5. 5.Ziffer 5im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 297,2324,4 € und
    6. 6.Ziffer 6im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 220,3240,5 €.
  3. (3)Absatz 3§ 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.Paragraph 40 b, Absatz 3 bis 5 ist auf die im Absatz eins, angeführten Militärpersonen anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, berechtigt sind und
    2. 2.Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  2. (2)Absatz 2Diese Vergütung beträgt für die Verwendung
    1. 1.Ziffer einsim luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß,im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehene Ausmaß,
    2. 2.Ziffer 2als Wart mit Grundbefähigung 90,498,7 €,
    3. 3.Ziffer 3als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 245,1267,5 €,als Wart römisch eins. Klasse mit Grundbefähigung 245,1267,5 €,
    4. 4.Ziffer 4als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 387,5423,0 €,
    5. 5.Ziffer 5im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 297,2324,4 € und
    6. 6.Ziffer 6im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 220,3240,5 €.
  3. (3)Absatz 3§ 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.Paragraph 40 b, Absatz 3 bis 5 ist auf die im Absatz eins, angeführten Militärpersonen anzuwenden.

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