Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, sind im Original beizulegen.
(2)Absatz 2Liegt die Originalurkunde bei dem Grundbuchsgericht entweder in den Amtsakten oder in Aufbewahrung oder ist sie einem im Zug befindlichen Gesuch angeschlossen, so genügt es, eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo sich das Original befindet.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 87 GBG 1955
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87 GBG 1955 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 87 GBG 1955