Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Auch der Bürge kann, wenn der Gläubiger das ihm eingeräumte Recht zur Erlangung des Pfandrechtes an der Liegenschaft oder dem bücherlichen Recht seines Schuldners nicht ausübt, im Namen des Gläubigers die Eintragung begehren.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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