Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie nicht auf einen Kalendertag festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nach der Zustellung.
(2)Absatz 2Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden.
(3)Absatz 3Diese Fristen lassen, mit Ausnahme der Frist zur Rechtfertigung einer Vormerkung (§ 43) und der Frist zur Beibringung der Originalurkunde (§ 88) oder der Übersetzung (§ 89), keine Erstreckung zu.Diese Fristen lassen, mit Ausnahme der Frist zur Rechtfertigung einer Vormerkung (Paragraph 43,) und der Frist zur Beibringung der Originalurkunde (Paragraph 88,) oder der Übersetzung (Paragraph 89,), keine Erstreckung zu.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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