Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Um die Eintragung gemeinschaftlicher Rechte, die eine Teilung im Verhältnis zum Ganzen nicht zulassen, kann jeder Teilhaber für sich und im Namen der übrigen Teilhaber ansuchen.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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