Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsGrundbuchsgesuche sind, sofern nicht eine Ausnahme gesetzlich festgesetzt ist, in einer Ausfertigung zu überreichen.
(2)Absatz 2Den Gesuchen sind so viele Halbschriften beizulegen, als Verständigungen von der Gesuchserledigung stattzufinden haben. Der Mangel dieser Halbschriften bildet jedoch keinen Grund zur Abweisung des Gesuches.
(3)Absatz 3Auf den Halbschriften ist das in dem Gesuch gestellte Begehren in den wesentlichen Punkten anzugeben.
(4)Absatz 4Statt der Halbschriften können vollständige Abschriften des Gesuches beigelegt werden. In diesem Fall ist anzugeben, wem sie zuzustellen sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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