§ 73 GBG 1955

GBG 1955 - Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Inwieweit das Grundbuchsgericht oder ein anderes Gericht in anderen Fällen eine Anmerkung anzuordnen hat, wird teils in diesem Bundesgesetz teils im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, teils in anderen Gesetzen bestimmt.

In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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