Begründung: Die Antragstellerin begehrte die Rechtfertigung der Vormerkung ihres Eigentumsrechts. Das Erstgericht gab dem Antrag statt, wogegen die Revisionsrekurswerber Rekurs erhoben. Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dem Rechtsvertreter der Revisionsrekurswerber wurde diese Entscheidung laut Rückschein am Freitag,... mehr lesen...