Die Anmerkung des Streites kann auch dem bewilligt werden, der aus dem Grund der Ersitzung (§ 1498 ABGB.) die Zuerkennung eines dinglichen Rechtes begehrt. Die Anmerkung des Streites kann auch dem bewilligt werden, der aus dem Grund der Ersitzung (Paragraph 1498, ABGB.) die Zuerkennung eines dinglichen Rechtes begehrt.
0 Kommentare zu § 70 GBG 1955