Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Streitanmerkung einer Löschungsklage wegen Verjährung (§ 69) oder einer Klage auf Zuerkennung eines dinglichen Rechtes in Folge der Ersitzung (§ 70) hat jedoch gegen dritte Personen keine Wirkung, die im Vertrauen auf das Grundbuch bücherliche Einverleibungen oder Vormerkungen vor dem Zeitpunkt erwirkt haben, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist. Das zuerkannte ersessene Recht genießt die Rangordnung vor allen Eintragungen, die erst nach der Streitanmerkung vorgenommen worden sind; alle damit im Widerspruch stehenden, nach der Streitanmerkung eingetragenen Rechte sind zu löschen.Die Streitanmerkung einer Löschungsklage wegen Verjährung (Paragraph 69,) oder einer Klage auf Zuerkennung eines dinglichen Rechtes in Folge der Ersitzung (Paragraph 70,) hat jedoch gegen dritte Personen keine Wirkung, die im Vertrauen auf das Grundbuch bücherliche Einverleibungen oder Vormerkungen vor dem Zeitpunkt erwirkt haben, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist. Das zuerkannte ersessene Recht genießt die Rangordnung vor allen Eintragungen, die erst nach der Streitanmerkung vorgenommen worden sind; alle damit im Widerspruch stehenden, nach der Streitanmerkung eingetragenen Rechte sind zu löschen.
(2)Absatz 2Im übrigen ist nach den Bestimmungen des § 65 vorzugehen.Im übrigen ist nach den Bestimmungen des Paragraph 65, vorzugehen.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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