Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 120. (1) Die Zustellung an die im § 119 Z. 1 bis 4 bezeichneten Personen hat nach den überfür die Zustellung zu eigenen Handen in der Zivilprozeßordnung enthaltenenvon Klagen geltenden Vorschriften zu geschehen.
(2) Die Originalurkunden sind, insofern nicht in dem Gesuch eine andere Verfügung beantragt wird, dem zurückzustellen, der sie überreicht hat.
(3) Die Grundbuchsgerichte sind verpflichtet, über die schnelle und richtige Zustellung der Beschlüsse in Grundbuchssachen zu wachen.
§ 120. (1) Die Zustellung an die im § 119 Z. 1 bis 4 bezeichneten Personen hat nach den überfür die Zustellung zu eigenen Handen in der Zivilprozeßordnung enthaltenenvon Klagen geltenden Vorschriften zu geschehen.
(2) Die Originalurkunden sind, insofern nicht in dem Gesuch eine andere Verfügung beantragt wird, dem zurückzustellen, der sie überreicht hat.
(3) Die Grundbuchsgerichte sind verpflichtet, über die schnelle und richtige Zustellung der Beschlüsse in Grundbuchssachen zu wachen.