§ 120 GBG 1955

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999

§ 120. (1) Die Zustellung an die im § 119 Z. 1 bis 4 bezeichneten Personen hat nach den überfür die Zustellung zu eigenen Handen in der Zivilprozeßordnung enthaltenenvon Klagen geltenden Vorschriften zu geschehen.

(2) Die Originalurkunden sind, insofern nicht in dem Gesuch eine andere Verfügung beantragt wird, dem zurückzustellen, der sie überreicht hat.

(3) Die Grundbuchsgerichte sind verpflichtet, über die schnelle und richtige Zustellung der Beschlüsse in Grundbuchssachen zu wachen.

Stand vor dem 30.06.2009

In Kraft vom 11.06.1955 bis 30.06.2009

§ 120. (1) Die Zustellung an die im § 119 Z. 1 bis 4 bezeichneten Personen hat nach den überfür die Zustellung zu eigenen Handen in der Zivilprozeßordnung enthaltenenvon Klagen geltenden Vorschriften zu geschehen.

(2) Die Originalurkunden sind, insofern nicht in dem Gesuch eine andere Verfügung beantragt wird, dem zurückzustellen, der sie überreicht hat.

(3) Die Grundbuchsgerichte sind verpflichtet, über die schnelle und richtige Zustellung der Beschlüsse in Grundbuchssachen zu wachen.

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