Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für die Rangordnung einer Simultanhypothek ist bei jedem einzelnen Hypothekarobjekt der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Ansuchen um die Bewilligung der Eintragung bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist, in dessen Büchern die Eintragung stattgefunden hat.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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