§ 110 GBG 1955

GBG 1955 - Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für die Rangordnung einer Simultanhypothek ist bei jedem einzelnen Hypothekarobjekt der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Ansuchen um die Bewilligung der Eintragung bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist, in dessen Büchern die Eintragung stattgefunden hat.

In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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