Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
Paragraph 37,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 229/1937) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1937,)
(2)Absatz 2Eine Kaution, die für die sachgemäße Ausführung einer bestimmten Arbeit bestellt wurde, kann mangels anderer Vereinbarung erst nach Vollendung und Genehmigung der Arbeit zurückgefordert werden; die Genehmigung oder Bemängelung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.
In Kraft seit 11.07.1937 bis 31.12.9999
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