§ 37 GAngG

GAngG - Gutsangestelltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 229/1937)

(2) Eine Kaution, die für die sachgemäße Ausführung einer bestimmten Arbeit bestellt wurde, kann mangels anderer Vereinbarung erst nach Vollendung und Genehmigung der Arbeit zurückgefordert werden; die Genehmigung oder Bemängelung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.

In Kraft seit 11.07.1937 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 GAngG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 GAngG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 GAngG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 GAngG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 GAngG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GAngG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 GAngG
§ 38 GAngG