Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer austretende Dienstnehmer hat ohne unnötigen Aufschub die ihm obliegende Rechnungslegung zu erstatten sowie die ihm anvertrauten Vermögensbestandteile und in seinen Händen befindliche Belege, Schriftstücke u. s. w. zu übergeben.
(2)Absatz 2Der Dienstgeber kann auch während der Dauer des Dienstverhältnisses jederzeit Rechnungslegung verlangen oder die dem Dienstnehmer anvertrauten Sachen prüfen oder prüfen lassen.
(3)Absatz 3Zum Zwecke der Rechnungslegung ist dem Dienstnehmer, soweit erforderlich, die Einsicht in die seinen Wirkungskreis betreffenden Bücher und Belege zu gestatten.
In Kraft seit 01.11.1923 bis 31.12.9999
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