§ 34 GAngG Frist zur Geltendmachung der Ansprüche.

GAngG - Gutsangestelltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrag im Sinne des § 31 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.

In Kraft seit 01.11.1923 bis 31.12.9999
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