Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Im Dienstvertrage muß der Tag des Dienstantrittes nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Dienstnehmers im beiderseitigen Einvernehmen begonnen hat.
In Kraft seit 01.11.1923 bis 31.12.9999
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