Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe (§ 1) eines öffentlichen Fonds, eines Landes, Bezirkes oder einer Gemeinde verwendeten Personen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrage beruht.Für die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe (Paragraph eins,) eines öffentlichen Fonds, eines Landes, Bezirkes oder einer Gemeinde verwendeten Personen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrage beruht.
(2)Absatz 2Das Dienstverhältnis der in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe des Bundes, einer Bundesanstalt oder eines vom Bunde verwalteten Fonds angestellten Personen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(3)Absatz 3Im Regelungsbereich des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes, BGBl. Nr. 793/1996, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.Im Regelungsbereich des Kollektivvertrages gemäß Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesforstegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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