§ 7 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dem Gemeindeangestellten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:

a)

der Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt;

b)

die Modellstelle, die für seine Verwendung maßgeblich ist;

c)

die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in die der Gemeindeangestellte eingestuft ist;

d)

der Zeitpunkt der ersten Vorrückung;

e)

die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist;

f)

der Hinweis, an welchem Ort oder an welchen Orten der Dienst zu leisten ist;

g)

der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

(2) In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.

(3) Bei Gemeindeangestellten, die für einen Zeitraum von höchstens einem Monat beschäftigt werden, kann vom Erfordernis der Schriftform des Dienstvertrages abgesehen werden. In diesen Fällen ist ihnen unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen (Dienstzettel).

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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