(1) Die Gemeindevertretung hat jährlich einen Beschäftigungsrahmenplan zu beschließen, aus dem die Beschäftigungsobergrenzen aller Gemeindeangestellten für das folgende Jahr zu entnehmen sind. Der Vorschlag hat die Beschäftigungsobergrenzen der Gemeindeangestellten zusammengefasst für die Gehaltsklassen 1 bis 6, 7 bis 14, 15 bis 18 sowie für jede weitere gesondert zu enthalten.
(2) Im Beschäftigungsrahmenplan ist das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern gesondert auszuweisen.
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