(1) Gemeindeangestellte nach diesem Gesetz sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist.
(2) Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Gemeindeangestellten.
(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009
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