(1) Die Aufnahme von Gemeindeangestellten ist nicht zulässig, wenn dadurch die Beschäftigungsobergrenze (§ 3 Abs. 1) überschritten wird.
(2) Wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann, obwohl dafür keine Vorsorge getroffen wurde, kann eine Besetzung dennoch für längstens 15 Monate vorgenommen werden.
(3) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, mit einzubeziehen.
(4) Personen, die nachweislich aus Gründen der Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Gemeindedienst ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bei gleicher Eignung bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst vor höchstens vier Jahren zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger erfolgt ist. Soziale Aspekte sind zu berücksichtigen.
(5) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind Gemeindeangestellten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die beinhalten
a) | die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben; | |||||||||
b) | die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates. |
(6) Wenn für eine Stelle nach Abs. 5 geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.
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