(1) Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Gemeinden – im Folgenden „Gemeindeangestellte” genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beenden.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Gemeindeangestellten, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurde oder die eine Erklärung nach § 94 abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Weiters gilt es für Gemeindeangestellte in Krankenanstalten, wenn ihr Dienstverhältnis nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 37/2013 begründet wurde oder wenn sie eine Erklärung nach § 95a abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll.
(3) Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen (Verwaltungspraktikanten), auf Lehrlinge sowie auf freie Dienstnehmer nach Maßgabe des IV. Hauptstücks Anwendung.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Gemeindeangestellten, die in Betrieben tätig sind.
(5) Dieses Gesetz findet sinngemäß Anwendung auf die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer von Gemeindeverbänden.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013
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