(1) Der Dienstgeber hat einen Gemeindeangestellten vom Dienst zu entheben, wenn er sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass seine weitere Dienstleistung den Interessen des Dienstes abträglich wäre.
(2) Während der Zeit eines gegen den Gemeindeangestellten anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens sind ihm die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Gemeindeangestellten nachträglich auszuzahlen, wenn das gegen ihn durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat, sonst sind sie verfallen. Im Übrigen hat die Enthebung vom Dienst eine Minderung der Bezüge mit Ausnahme der Nebenbezüge nicht zur Folge. Der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge wird durch sie in keinem Fall gehemmt.
(3) Der Dienstgeber kann eine niedrigere Auszahlung von Bezügen als in Abs. 2 vorsehen oder auch eine vollständige Einstellung der Auszahlung verfügen, wenn aufgrund eines dringenden Tatverdachtes anzunehmen ist, dass sich der Gemeindeangestellte zu Lasten der Gemeinde beträchtliche Vermögensvorteile verschafft hat oder ein Verbrechen begangen hat, das mit Freiheitsstrafe bis zu zehn oder mehr Jahren bedroht ist. Auf die bestehenden Unterhaltspflichten des Gemeindeangestellten ist Rücksicht zu nehmen. Die über die Vorschrift des Abs. 2 hinaus zurückbehaltenen Bezüge sind zurückzuzahlen, wenn das gegen den Gemeindeangestellten durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat.
(4) Die Enthebung vom Dienst ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt zu haben.
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