(1) Das Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden.
(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer oder auf einen sonst objektiv bestimmbaren Zeitraum abgestellt ist. Weitere Befristungen sind zulässig
a) | ein Mal um die Dauer von höchstens einem Jahr; | |||||||||
b) | wenn der Gemeindeangestellte zur Vertretung aufgenommen wurde; | |||||||||
c) | wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient; oder | |||||||||
d) | wenn in besonderen Fällen für die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses sonstige sachliche Gründe vorliegen. |
(3) Wird das Dienstverhältnis nach Ablauf der Befristung nach Abs. 2 unmittelbar fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.
(4) Durch die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit begründet worden sind, nicht berührt.
(5) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn einer Dienstfreistellung nach § 47 gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.
(6) Eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Abs. 5 liegt insbesondere vor, wenn diese im Interesse der Gemeindeangestellten liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer einer Vertretung oder zu Ausbildungszwecken begründet wurde.
(7) Der Dienstgeber hat Gemeindeangestellte mit einem auf eine bestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnis in geeigneter Weise über frei werdende Stellen, die auf unbestimmte Zeit besetzt werden sollen, zu informieren.
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