§ 43 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDrei Monate der Elternkarenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 40 und 41 spätestens geendet hat:Drei Monate der Elternkarenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn die Karenz nach den Paragraphen 40 und 41 spätestens geendet hat:
    1. a)Litera amit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes;
    2. b)Litera bmit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
  3. (3)Absatz 3Gemeindeangestellte haben dem Dienstgeber bekannt zu geben:
    1. a)Litera adie Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz;
    2. b)Litera bden Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt.

Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 37/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 30.06.2024
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