§ 2 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2009 bis 31.12.9999
§ 2*)
Gemeindeangestellte, Begriffe

(1) Gemeindeangestellte nach diesem Gesetz sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist.

(2) Verwaltungspraktikanten und, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Gemeindeangestellten.

(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009

Stand vor dem 31.05.2009

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.05.2009
§ 2*)
Gemeindeangestellte, Begriffe

(1) Gemeindeangestellte nach diesem Gesetz sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist.

(2) Verwaltungspraktikanten und, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Gemeindeangestellten.

(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009

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