(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
a) | durch Tod, | |||||||||
b) | durch einvernehmliche Auflösung, | |||||||||
c) | durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband, | |||||||||
d) | durch vorzeitige Auflösung, | |||||||||
e) | durch Dienstverhinderung nach § 70 Abs. 8, | |||||||||
f) | mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, bzw. mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, oder | |||||||||
g) | durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist. |
(2) Während der Probezeit im Sinn des § 6 Abs. 6 kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
(3) Eine entgegen den Bestimmungen des § 94 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des § 96 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 94 Abs. 2 bildet. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 gilt § 50 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
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