Hinsichtlich der Außerdienststellung von Vertragsbediensteten für die Wahlwerbung sowie für die Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, für die Außerdienststellung von Funktionären und für die Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern, die Vertragsbedienstete sind, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Gemeindebeamte sinngemäß.
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