§ 149 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) In der Verordnung nach § 36 Abs. 1 ist festzulegen, mit welcher Wirksamkeit die Grundausbildung für Vertragsbedienstete erstmals nach den Bestimmungen des § 36 durchzuführen ist.

(2) Bis zu diesem Zeitpunkt sind Ausbildungslehrgänge einschließlich der Dienstprüfung, die auf Grundlage des nach § 2a in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung begonnen wurden, in Anwendung dieser Bestimmung abzuschließen.

(3) Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen, die auf Grundlage der nach § 2a in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften absolviert und abgelegt wurden, werden als Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen nach Maßgabe des § 36 Abs. 10 anerkannt. Die Landesregierung hat in der Grundausbildungsverordnung (§ 36 Abs. 8) festzulegen, welche dieser Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen den in der Grundausbildungsverordnung eingerichteten Ausbildungslehrgängen und den dort vorgesehenen Dienstprüfungen in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 149 G-VBG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 149 G-VBG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 149 G-VBG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 149 G-VBG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 149 G-VBG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis G-VBG 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 148 G-VBG 2012
§ 150 G-VBG 2012