§ 149 G-VBG 2012 Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsAuf Vertragsbedienstete, die
    1. a)Litera avor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und
    2. b)Litera bseither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden
    sind, sind anstelle des § 44 die Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sinngemäß anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechungen im Sinn der lit. b.sind, sind anstelle des Paragraph 44, die Bestimmungen des Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, sinngemäß anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechungen im Sinn der Litera b,
  2. (2)Absatz 2Für die Anwendung des Abs. 2 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:Für die Anwendung des Absatz 2, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
    1. a)Litera aWehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990,Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990,
    2. b)Litera bTeilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,
    3. c)Litera cVerwendung im Unterrichtspraktikum im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
    4. d)Litera dTätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinn des § 2a des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, wennTätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinn des Paragraph 2 a, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, wenn
      1. 1.Ziffer einsdiesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben unddiesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
      2. 2.Ziffer 2diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
  3. (3)Absatz 3Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 43 und 44 erfolgt nur auf Antrag.Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 43 und 44 erfolgt nur auf Antrag.
  4. (4)Absatz 4Auf Vertragsbedienstete, die keinen Antrag nach Abs. 5 stellen, sind die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Vertragsbedienstete, die keinen Antrag nach Absatz 5, stellen, sind die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit sind bei Vertragsbediensteten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband stehen, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Auf Vertragsbedienstete nach Abs. 2 ist im Fall der Antragsstellung nach Abs. 5Auf Vertragsbedienstete nach Absatz 2, ist im Fall der Antragsstellung nach Absatz 5,
    1. a)Litera a§ 44 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b Z 2 sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, undParagraph 44, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Litera b, Ziffer 2, Sub-Litera, b, b, die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
    2. b)Litera b§ 44 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 44, Absatz 2, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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