§ 6 FuGG Verfahren

Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Für die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gebühr ist, soweit in diesem Gesetz keine Regelungen enthalten sind, die Steiermärkische LandesabgabenordnungBundesabgabenordnung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2009

Für die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gebühr ist, soweit in diesem Gesetz keine Regelungen enthalten sind, die Steiermärkische LandesabgabenordnungBundesabgabenordnung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,

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