§ 2a FTFG Finanzierung

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
§ 2a.Paragraph 2 a,

Zur DurchführungErfüllung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

  1. 1.Ziffer einsZuwendungen, die ihm der Bund zur Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,Zuwendungen, die ihm der Bund zur Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms (Paragraph 3,) nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
  2. 2.Ziffer 2Zuwendungen, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet,Zuwendungen, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogramms (Paragraph 3,) entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet,
  3. 1.Ziffer einsMittel, die ihm der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, bereitstellt,Mittel, die ihm der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, bereitstellt,
  4. 2.Ziffer 2sonstige Mittel, die ihm der Bund bereitstellt,
  5. 3.Ziffer 3Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,
  6. 4.Ziffer 4Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (§ 2b Z 5),Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (Paragraph 2 b, Ziffer 5,),
  7. 54.Ziffer 54sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie
  8. 65.Ziffer 65sonstige Einnahmen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.2020
§ 2a.Paragraph 2 a,

Zur DurchführungErfüllung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

  1. 1.Ziffer einsZuwendungen, die ihm der Bund zur Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,Zuwendungen, die ihm der Bund zur Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms (Paragraph 3,) nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
  2. 2.Ziffer 2Zuwendungen, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet,Zuwendungen, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogramms (Paragraph 3,) entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet,
  3. 1.Ziffer einsMittel, die ihm der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, bereitstellt,Mittel, die ihm der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, bereitstellt,
  4. 2.Ziffer 2sonstige Mittel, die ihm der Bund bereitstellt,
  5. 3.Ziffer 3Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,
  6. 4.Ziffer 4Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (§ 2b Z 5),Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (Paragraph 2 b, Ziffer 5,),
  7. 54.Ziffer 54sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie
  8. 65.Ziffer 65sonstige Einnahmen.

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