§ 2a FTFG

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Zur DurchführungErfüllung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

1.

ZuwendungenMittel, die ihm der Bund zur Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllungaufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des ArbeitsprogrammsForschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), § 3BGBl. I Nr. 75/2020) nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet, bereitstellt,

2.

Zuwendungensonstige Mittel, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistetbereitstellt,

3.

Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,

4.

Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (§ 2b Z 5),sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie

5.

sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowieEinnahmen.

6. sonstige Einnahmen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.2020

Zur DurchführungErfüllung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

1.

ZuwendungenMittel, die ihm der Bund zur Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllungaufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des ArbeitsprogrammsForschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), § 3BGBl. I Nr. 75/2020) nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet, bereitstellt,

2.

Zuwendungensonstige Mittel, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistetbereitstellt,

3.

Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,

4.

Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (§ 2b Z 5),sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie

5.

sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowieEinnahmen.

6. sonstige Einnahmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten