§ 13 FTFG Förderungsarten

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:
    1. 1.Ziffer einszins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;
    2. 2.Ziffer 2Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;
    3. 3.Ziffer 3sonstige Geldzuwendungen.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus kanndürfen Abwicklungsstellen oder die Abwicklungsstellegemäß § 12a herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß Paragraph 12 a, herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 14.01.2006 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:
    1. 1.Ziffer einszins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;
    2. 2.Ziffer 2Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;
    3. 3.Ziffer 3sonstige Geldzuwendungen.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus kanndürfen Abwicklungsstellen oder die Abwicklungsstellegemäß § 12a herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß Paragraph 12 a, herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.

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