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(1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:
1. | zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen; | |||||||||
2. | Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse; | |||||||||
3. | sonstige Geldzuwendungen. |
(2) Darüber hinaus kanndürfen Abwicklungsstellen oder die Abwicklungsstellegemäß § 12a herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.
(1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:
1. | zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen; | |||||||||
2. | Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse; | |||||||||
3. | sonstige Geldzuwendungen. |
(2) Darüber hinaus kanndürfen Abwicklungsstellen oder die Abwicklungsstellegemäß § 12a herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.